Sunawex

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Gönnen Sie sich einen Kurzurlaub in der Sonne!


ERGOLINE ESPRIT 770-S
Im Inneren lädt die breite Multi Relax-Liegefläche mit Arm- und variablen Fußmulden zu einem besonders entspannenden Bräunungserlebnis ein. Das innovative Bedien-Cockpit mit großen Leuchtsymbolen, Voice Guide- und Volltext-Bedienerführung macht die Steuerung aller Bräunerfunktionen besonders einfach. Schulterbräuner mit effizienter Ultra Performance-Technologie sorgen für perfekte Rundumbräune. Ob warm oder kalt: Mit der Climatronic ist die individuelle Wohlfühltemperatur nur eine Frage der richtigen Einstellung. Erfrischend und belebend wirkt die Aqua Fresh & Aroma- Funktion. Das 3D-Sound-System mit Subwoofer, MP3-Dock-in und SD-Card-Slot verwandelt den Bräunungstunnel in einen Konzertsaal mit ganz individuellem Musikprogramm. Beste Bräunungsergebnisse garantiert die neue Optimized Performance.

Öffnungszeiten:
MO - SA
10.00 Uhr bis 21.00 Uhr
SO und Feiertage geschlossen

Preisliste Sonnenstudio SUNAWEX:

  
1 Minute     1,00 Euro
10 Minuten   10
,00 Euro
15 Minuten   15,00 Euro

20 Minuten   20,00 Euro


Chipkarten:

Pfand € 5,00 erhält man aber bei Rückgabe der Karte!

Bei Bezahlung von € 30,00 bekommt man € 35,00 auf die Karte gebucht!!!
Bei Bezahlung von € 50,00 bekommt man € 65,00 auf die
Karte gebucht!!!
Bei Bezahlung von € 100,00 bekommt man € 130,00 aufgebucht!!!!

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010 Ausgegeben am 7. April 2010 Teil II
106. Verordnung: Festlegung von Maßnahmen, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
106. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010, wird verordnet:
§ 1. Gewerbetreibende, die Solarien im Sinne des § 1 Z 1 der Solarienverordnung, BGBl. II Nr. 147/1995, im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreiben oder zur Benutzung zur Verfügung stellen, haben durch geeignete Maßnahmen, die sich nicht auf einen bloßen Hinweis, wie etwa das Aufstellen eines Verbotsschildes, beschränken dürfen, sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres diese Solarien nicht benützen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dem Nachweis des Alters dient, das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder ähnliche Maßnahmen, die sicherstellen, dass die betreffenden Solarien von Personen, die das achtzehnte Lebensjahres noch nicht vollendet haben, nicht benützt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.




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